Haus- und Badeordnung für das Bergbad Bückeburg
§1 Allgemeines
- 1.1.
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich Eingang und Außenanlagen, sowie der Ruhe und Erholung unserer Gäste. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden unserer Badegäste und die Arbeit unserer Mitarbeiter beeinträchtigen könnte. Bei Verstößen müssen wir uns vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorübergehend oder dauernd des Bades zu verweisen. - 1.2.
Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher und jede Besucherin diese sowie alle zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVO sowie die jeweiligen Ausschilderungen. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen außerhalb des Schwimmbades abzustellen. - 1.3.
Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden. - 1.4.
Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt. - 1.5.
Das Rauchen im Freibad ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär und Badebereiches (insbesondere Beckenumgänge) gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten sauber zu halten. Das Rauchen im Bereich der Matschanlage, Planschbecken und der Kinderspielwiese ist aus hygienischen Gründen und zum Schutz von Kleinkindern nicht erwünscht. - 1.6.
Gegenstände aus Glas (Flaschen u. a.) dürfen wegen der Verletzungsgefahr nicht im Umkleide-, Sanitär und Badebereich benutzt werden. Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen. - 1.7.
Das Personal des Bades übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Besucher und Besucherinnen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bergbades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen oder grobe Verstöße können Strafanzeigen nach sich ziehen. - 1.8.
Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Die Verfügung über die Fundsachen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. - 1.9.
Es dürfen keine Musikinstrumente, Tonwiedergabe oder Fernsehgeräte benutzt werden. - 1.10.
Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der Genehmigung der Städtischen Betriebe Bückeburg GmbH. - 1.11.
Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zu empfehlen. - 1.12.
Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast und Betreiber ist ausschließlich privatrechtlich.
§2 Öffnungszeiten und Zutritt
- 2.1.
Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Der Einlass ist während der letzten 30 Minuten der Öffnungszeit nicht mehr möglich. Die Badegäste haben 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit die Becken zum Duschen und Ankleiden zu verlassen. - 2.2.
Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Eintritt. Ein Umtausch, eine Inzahlungnahme bzw. eine Erstattung nicht verbrauchter Karten ist grundsätzlich nicht möglich. Für verlorene Mehrfachkarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Zeitkarten (Saison- oder Ganzjahreskarten), für deren Ersatzausstellung eine Pfandgebühr in Höhe von 3,00 EUR zu entrichten ist. - 2.3.
Es bleibt der Bückeburger Bäder GmbH vorbehalten, die Benutzung des Bades oder Teile davon einzuschränken. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes (Schulschwimmen und sonstige Angebote der Bückeburger Bäder GmbH wie Schwimm- und Sportkurse, Kindergeburtstage, etc.). - 2.40. Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- Personen, die Tiere mit sich führen
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlageeiner ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautveränderungen (z. B. Schuppen, Schorf) leiden.
- Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken nutzen wollen.
- 2.5.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, sowie Personen, die erheblich geistig oder körperlich eingeschränkt sind, ist die Benutzung im eigenen Interesse nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. - 2.6.
Kindern unter 7 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson erlaubt. - 2.7.
Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein.
§3 Verhalten im Bad
- 3.1.
Die Badegäste benutzen das Bergbad einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. 3.2.
Die Badegäste sind für das Verschließen der Garderobenschränke und Wertfächer sowie für die Aufbewahrung der Schlüssel selbst verantwortlich. Bei Verlust des Schlüssels ist der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Personal des Bades geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
§4 Benutzung der Bäder
- 4.1.
Die Nutzung einer Umkleidekabine durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind die Sammelumkleiden und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können. - 4.2.
Die Schwimmbecken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. - 4.3.
Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. - 4.4.
Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Beckenumgänge nicht mit Straßenschuhen betreten. - 4.5.
Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. - 4.6.
Das Reservieren von Stühlen und Ruheliegen ist nicht gestattet. - 4.7.
Die Nutzung der angebotenen Wasserattraktionen verlangt Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Badegäste. - 4.8.
Schwimmer- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer/-innen müssen in die Nichtschwimmerbecken und kleinere Kinder in die Planschbecken. - 4.9.
Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Die Plattformen 7,5m und 10m sind nur zu bestimmten Zeiten geöffnet, es besteht kein Nutzungsanspruch. - 4.10.
Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. - 4.11.
Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass:
- der Sprungbereich frei ist
- nur eine Person das Sprungbrett betritt
- 4.12.
Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. - 4.13.
Rutschen dürfen nur entsprechend der Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Einrutschbereich muss sofort verlassen werden. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. - 4.14.
Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in ein Becken ist untersagt. - 4.15.
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Tauchautomaten, Schwimmflossen, Schnorchelgeräten) ist nur nach Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. - 4.16.
Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Verein oder der/die Übungsleiter/-in für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich. - 4.17.
Bei Überlassung des Bergbades außerhalb der gültigen öffentlichen Badezeit haftet der verantwortlichen Verein / Übungsleiter für die Wassersicherheit seiner Mitglieder / Nutzer und hat dafür Sorge zu tragen das die Rettungsfähigkeit des Übungsleiters gewährleistet ist. - 4.18.
Private Schwimmlehrer/-innen sind zu gewerbsmäßiger Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
§5 Besondere Einrichtungen
- 5.1.
Für das Bergbad und seine Einrichtungen können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.
§6 Ausnahmen
- 6.1.
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.
Bückeburg, April 2011
Die Geschäftsführung